Kann ich mir einen Betreuer wünschen?
Ja. Im Betreuungsverfahren können Sie dem Gericht mitteilen, wen Sie sich als Betreuer wünschen. Ist die gewünschte Person geeignet, ist diesem Wunsch nach § 1816 BGB grundsätzlich zu entsprechen.
Wunschrecht nach § 1816 BGB
Das Wunschrecht ist ein wichtiger Teil der Selbstbestimmung. Sie können eine Person vorschlagen und auch mitteilen, wen Sie nicht als Betreuer haben möchten. Das Gericht prüft insbesondere die Eignung für die konkreten Aufgabenkreise. § 1816 BGB im offiziellen Gesetzestext.
Wie teile ich den Wunsch mit?
Der Wunsch kann schriftlich oder im Gespräch mit Gericht, Betreuungsbehörde oder Verfahrenspfleger geäußert werden. Sinnvoll sind Name, Kontaktdaten und eine kurze Begründung, warum diese Person geeignet erscheint.
Wenn Sie Fehmi Katar vorschlagen möchten
Sie können dem Betreuungsgericht mitteilen, dass Sie Fehmi Katar / Berfind Beratung & Betreuung als Berufsbetreuer wünschen. Eine Bestellung ist erst möglich, wenn das Gericht dies beschließt.