Start

Von der ersten Frage zum nächsten Schritt.

Eine Anfrage dient zunächst der Orientierung. Sie ist noch keine Übernahme einer Betreuung.

So beginnt der Kontakt

Der erste Schritt darf einfach sein.

  1. Kontakt aufnehmen

    Schildern Sie kurz, worum es geht und ob bereits ein Betreuungsverfahren läuft.

  2. Situation gemeinsam klären

    Wir besprechen den Unterstützungsbedarf, Ihre Wünsche und mögliche nächste Schritte.

  3. Auftrag und Zuständigkeit klären

    Über die Bestellung und den Aufgabenkreis entscheidet das Gericht. Eine Übernahme setzt auch passende Kapazität voraus.

Für Angehörige

Sie fragen für einen Angehörigen?

Beschreiben Sie zunächst allgemein, wobei Unterstützung benötigt wird und ob bereits eine Betreuung besteht. Die Wünsche der betroffenen Person gehören von Anfang an dazu.

Als Angehöriger anfragen
Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Werde ich durch eine Betreuung entmündigt?

Nein.

Die „Entmündigung" wurde in Deutschland bereits 1992 abgeschafft.

  • Eine Betreuung allein nimmt Ihnen nicht die Geschäftsfähigkeit.
  • Ob eine Person geschäftsfähig ist, wird unabhängig von der Betreuung im Einzelfall beurteilt.
  • Eine Betreuung ist eine Rechtshilfe, keine Bevormundung.
Kann ich meinen Betreuer selbst wählen?

Ja, das können Sie.

Nach § 1816 BGB haben Sie ein Wunschrecht:

  • Sie können eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen.
  • Sie können auch sagen, wen Sie nicht als Betreuer haben möchten.
  • Das Gericht folgt Ihrem Vorschlag grundsätzlich, wenn die gewünschte Person für die Betreuung geeignet ist.

Tipp: Wenn Sie mich als Betreuer wünschen, können Sie das dem Gericht einfach mitteilen.

Wer bezahlt den Berufsbetreuer?

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt. Gilt eine betreute Person nach § 1880 BGB als mittellos, kann die Vergütung des Berufsbetreuers nach § 15 VBVG aus der Staatskasse gezahlt werden.

Andernfalls wird die Vergütung grundsätzlich aus dem einzusetzenden Vermögen gezahlt. Welche Vermögenswerte einzusetzen sind, wird nach den gesetzlichen Regeln im Einzelfall geprüft.

Verlässliche Grundlage: § 1880 BGB und § 15 VBVG.

Kann ich eine Betreuung vermeiden?

Eine Vorsorgevollmacht oder andere Hilfen können eine Betreuung entbehrlich machen.

Das gilt, wenn die Vollmacht wirksam und ausreichend ist und eine geeignete Vertrauensperson die erforderlichen Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 BGB).

Ich orientiere Sie ehrlich: Wenn eine andere Hilfe vorrangig sein kann, benenne ich das und verweise bei Bedarf an die zuständige Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, einen Notar oder einen Rechtsanwalt.

Mein Ziel ist nicht, möglichst viele Klienten zu haben. Mein Ziel ist, dass Sie die beste Lösung für Ihre Situation bekommen.

Was bedeutet die Betreuungsrechtsreform (2023) für mich?

Mehr Selbstbestimmung, weniger Fremdbestimmung.

Seit der Reform 2023 sind Ihre Wünsche der zentrale Maßstab (§ 1821 BGB). Ich stelle Ihre Wünsche fest, bespreche anstehende Entscheidungen mit Ihnen und unterstütze Sie dabei, Ihre Angelegenheiten im gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis möglichst selbst zu regeln.

Putzen Sie meine Wohnung oder gehen Sie einkaufen?

Nein. Das ist ein wichtiges Missverständnis.

Rechtliche Betreuung ist Rechtsfürsorge, keine praktische Alltagshilfe.

  • Was ich NICHT tue: Putzen, Kochen, Pflegen oder Einkaufen.
  • Was ich tue: Ich organisiere diese Hilfen für Sie. Ich beauftrage Pflegedienste, Haushaltshilfen oder den Essen-auf-Rädern-Service und prüfe, ob diese ordentlich arbeiten.
Kann ich den Betreuer auch wieder wechseln?

Sie können einen Wechsel beim Betreuungsgericht anregen.

  • Das Gericht prüft die Voraussetzungen und hört die Beteiligten bei Bedarf an.
  • Ein Wechsel kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine mindestens gleich geeignete Person bereit ist, die Betreuung zu übernehmen (§ 1868 BGB).
  • Ich nehme das nicht persönlich – Vertrauen lässt sich nicht erzwingen.

Mein Ziel ist, dass Sie sich gut betreut fühlen. Wenn die Chemie nicht stimmt, ist ein Wechsel die richtige Entscheidung.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuung?

Beide Instrumente helfen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können – aber auf sehr unterschiedliche Weise.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst im Voraus, wer Sie im festgelegten Umfang vertritt. Eine wirksame und ausreichende Vollmacht kann die Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen. Bei einer rechtlichen Betreuung bestellt das Gericht den Betreuer und muss einen geeigneten Personenwunsch grundsätzlich beachten.

Aspekt Vorsorgevollmacht Rechtliche Betreuung
Wer entscheidet? Sie selbst (vorab) Das Betreuungsgericht
Wer handelt? Ihre Vertrauensperson Vom Gericht bestellter Betreuer
Kontrolle Grundsätzlich keine laufende gerichtliche Aufsicht; gesetzliche Ausnahmen sind möglich Laufende gerichtliche Kontrolle
Flexibilität Sehr flexibel gestaltbar An Aufgabenkreise gebunden
Kosten Je nach Form und Beratung unterschiedlich Laufende Vergütung (oder Staatskasse)
Wann sinnvoll? Wenn Sie eine Vertrauensperson haben Wenn niemand verfügbar ist oder Konflikte bestehen

Meine ehrliche Empfehlung: Wenn Sie eine Person haben, der Sie voll vertrauen, ist die Vorsorgevollmacht oft die bessere Wahl. Ich berate Sie dazu unverbindlich.

Kontakt

Lassen Sie uns sprechen.

Eine kurze Beschreibung Ihrer Situation genügt für den ersten Kontakt.