Fehmi Katar · Berufsbetreuer

Rechtliche Betreuung.
Persönlich in Berlin.

Ich unterstütze Sie bei Behörden, Finanzen, Gesundheit und Wohnen – im gerichtlich festgelegten Rahmen und mit Ihren Wünschen im Mittelpunkt.

Berlinweit tätig · Schwerpunkt Kreuzberg

Fehmi Katar
Fehmi Katar Berufsbetreuer · Sozialarbeiter (B.A.)
So beginnt der Kontakt

Der erste Schritt darf einfach sein.

  1. Kontakt aufnehmen

    Schildern Sie kurz, worum es geht und ob bereits ein Betreuungsverfahren läuft.

  2. Situation gemeinsam klären

    Wir besprechen den Unterstützungsbedarf, Ihre Wünsche und mögliche nächste Schritte.

  3. Auftrag und Zuständigkeit klären

    Über die Bestellung und den Aufgabenkreis entscheidet das Gericht. Eine Übernahme setzt auch passende Kapazität voraus.

Eine Anfrage dient zunächst der Orientierung. Sie ist noch keine Übernahme einer Betreuung. Mehr erfahren →

Über mich

Ein fester Ansprechpartner.
Ein offenes Ohr.

Ich bin Fehmi Katar, Berufsbetreuer und Sozialarbeiter. Seit 2014 begleite ich Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Mir sind klare Absprachen, nachvollziehbare Entscheidungen und persönliche Zusammenarbeit wichtig.

Deutsch · Kurdisch · Türkisch · Englisch

Mehr erfahren →
Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Werde ich durch eine Betreuung entmündigt?

Nein.

Die „Entmündigung" wurde in Deutschland bereits 1992 abgeschafft.

  • Eine Betreuung allein nimmt Ihnen nicht die Geschäftsfähigkeit.
  • Ob eine Person geschäftsfähig ist, wird unabhängig von der Betreuung im Einzelfall beurteilt.
  • Eine Betreuung ist eine Rechtshilfe, keine Bevormundung.
Kann ich meinen Betreuer selbst wählen?

Ja, das können Sie.

Nach § 1816 BGB haben Sie ein Wunschrecht:

  • Sie können eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen.
  • Sie können auch sagen, wen Sie nicht als Betreuer haben möchten.
  • Das Gericht folgt Ihrem Vorschlag grundsätzlich, wenn die gewünschte Person für die Betreuung geeignet ist.

Tipp: Wenn Sie mich als Betreuer wünschen, können Sie das dem Gericht einfach mitteilen.

Wer bezahlt den Berufsbetreuer?

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt. Gilt eine betreute Person nach § 1880 BGB als mittellos, kann die Vergütung des Berufsbetreuers nach § 15 VBVG aus der Staatskasse gezahlt werden.

Andernfalls wird die Vergütung grundsätzlich aus dem einzusetzenden Vermögen gezahlt. Welche Vermögenswerte einzusetzen sind, wird nach den gesetzlichen Regeln im Einzelfall geprüft.

Verlässliche Grundlage: § 1880 BGB und § 15 VBVG.

Kann ich eine Betreuung vermeiden?

Eine Vorsorgevollmacht oder andere Hilfen können eine Betreuung entbehrlich machen.

Das gilt, wenn die Vollmacht wirksam und ausreichend ist und eine geeignete Vertrauensperson die erforderlichen Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 BGB).

Ich orientiere Sie ehrlich: Wenn eine andere Hilfe vorrangig sein kann, benenne ich das und verweise bei Bedarf an die zuständige Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, einen Notar oder einen Rechtsanwalt.

Mein Ziel ist nicht, möglichst viele Klienten zu haben. Mein Ziel ist, dass Sie die beste Lösung für Ihre Situation bekommen.

Alle Fragen und den Ablauf ansehen →
Kontakt

Lassen Sie uns sprechen.

Eine kurze Beschreibung Ihrer Situation genügt für den ersten Kontakt.